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# § 56 BFSO (Bayern) — Zuständigkeit und Verfahren

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird von der zuständigen Regierung abgenommen. Es gelten die im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen.

(2) Die Schule leitet die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz gesammelt der zuständigen Regierung zu. Sie teilt dabei mit, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel der Berufsfachschule voraussichtlich erreichen wird. § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfung wird in der Regel in den Räumen der Schule abgenommen.

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Zitiervorschlag: § 56 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/56

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