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# § 52 BFSO (Bayern) — Allgemeines

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur staatlichen Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zugelassen werden:

1. in den Ausbildungsrichtungen Kinderpflege sowie Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können,

2. in den Ausbildungsrichtungen Sozialpflege sowie technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können.

(2) Es gelten die §§ 30 bis 38, §§ 40 bis 46 und §§ 48 bis 51 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen einsetzen.

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Zitiervorschlag: § 52 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/52

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