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# § 49 BFSO (Bayern) — Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Sozialpflege

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten:

1. Aufsichtsarbeit 1 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2. Aufsichtsarbeit 2 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpflegerische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. § 48 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die einzelnen Fächer in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten für die mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 jeweils als Fach der schriftlichen Prüfung.

(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

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Zitiervorschlag: § 49 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/49

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