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# § 47 BFSO (Bayern) — Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Ernährung und Versorgung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von Satz 4 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 60 Minuten,

2. Betriebswirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 180 Minuten. § 42 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass für das Fach Ernährung und Verpflegung

1. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet und

2. § 42 Abs. 5 Satz 5 nicht anwendbar ist.

(2) Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 schriftlich als auch nach Abs. 1 Satz 3 praktisch geprüft wird, werden beide Noten gleich gewichtet. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. § 44 Abs. 1 Satz 7 gilt auch für das Fach Ernährung und Verpflegung.

(3) Für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.

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Zitiervorschlag: § 47 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/47

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