(1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von Satz 4 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1. Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 60 Minuten,
2. Betriebswirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 60 Minuten.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 180 Minuten. § 42 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass für das Fach Ernährung und Verpflegung
1. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet und
2. § 42 Abs. 5 Satz 5 nicht anwendbar ist.
(2) Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 schriftlich als auch nach Abs. 1 Satz 3 praktisch geprüft wird, werden beide Noten gleich gewichtet. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. § 44 Abs. 1 Satz 7 gilt auch für das Fach Ernährung und Verpflegung.
(3) Für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.