(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. Die Bewertungen sind zu begründen und zu unterzeichnen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss. Die Bewertungen sind zu begründen; im Übrigen gilt § 32 Abs. 2.
(3) § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.