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# § 40 BFSO (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

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Zitiervorschlag: § 40 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/40

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