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§ 37 BFSO (Bayern) — Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Berufsfachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Berufsfachschule es zulassen.

(2) In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Berufsfachschulen aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.