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# § 36 BFSO (Bayern) — Nachholung der Abschlussprüfung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Abschlussprüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. Diese legt im Benehmen mit der Schulleitung den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle.

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Zitiervorschlag: § 36 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/36

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