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# § 26 BFSO (Bayern) — Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeter Leistungsminderung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet ist.

(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.

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Zitiervorschlag: § 26 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/26

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