nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 BFSO (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht. Bei schriftlichen Arbeiten sind:

1. in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 in den Fächern Deutsch, Deutsch und Kommunikation und Fremdsprachen sowie in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in allen Fächern Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie

2. in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel und in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Satz 1 Nr. 6 in allen Fächern Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.

(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden, bei Schulaufgaben in den Fächern Deutsch sowie Deutsch und Kommunikation an der Berufsfachschule für Kinderpflege muss dies geschehen. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1. ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2. eine Leistung verweigert oder

3. einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(6) § 33 gilt entsprechend.

(7) Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

---

Zitiervorschlag: § 20 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
