(1) Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, in einer Woche nicht mehr als zwei. An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben in der Regel nicht gehalten werden.
(2) Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. Kurzarbeiten erstrecken sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse, wobei die Bearbeitungszeit nicht mehr als 30 Minuten betragen soll.
(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuung eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer Neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(4) Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden. Haben Schülerinnen und Schüler die vorangegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob ihnen die Bearbeitung zugemutet werden kann. Abs. 3 gilt entsprechend.