(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform.
(2) Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. Bei einem späteren Wiedereintritt unterliegt die Schülerin oder der Schüler der Probezeit. Die Schulleitung der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.
(4) Schülerinnen oder Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich die Ungeeignetheit für den Beruf ergeben.
(5) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Berufsfachschule ist schriftlich zu erklären.