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# § 11 BFSO (Bayern) — Unterrichtszeit und Ferien

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. Er soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Schulleitung setzt die Unterrichtszeiten im Einvernehmen mit dem Schulforum und im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes fest.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule nach § 13 dauert 60 Minuten. Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

(3) Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit in demselben Schuljahr nachzuholen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

(4) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. § 13 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können an Berufsfachschulen für Sozialpflege unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 5 pro Schuljahr bis zu drei Wochen Praktika in den Ferien stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 11 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/11

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