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# § 8 BFSO Musik (Bayern) — Übertritt

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die das erste Schuljahr mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in das zweite Schuljahr einer anderen Berufsfachschule für Musik, soweit diese die gewählte Fachrichtung führt, übertreten. Während des Schuljahres ist ein Übertritt nur aus wichtigem Grund möglich.

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Zitiervorschlag: § 8 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/8

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