nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BFSO Musik (Bayern) — Probezeit

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

(2) Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. War eine Schülerin oder ein Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. Die Verlängerung wird im Zwischenzeugnis vermerkt.

(3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Berufsfachschule erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Hauptfach oder in Gehörbildung oder in zwei Pflichtfächern mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach mit der Note „ungenügend“ zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der fachlich zuständigen Lehrkräfte. Im Fall des Nichtbestehens ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt die Schülerin oder der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Bestimmungen über die Eignungsprüfung und die Probezeit.

---

Zitiervorschlag: § 6 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
