(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Soweit Fächer praktisch und schriftlich geprüft werden, wird die Zeugnisnote aus den Ergebnissen der praktischen und der schriftlichen Prüfung in pädagogischer Verantwortung gebildet. In den allgemeinbildenden Fächern zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. § 36 gilt entsprechend.
(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Beginn der Abschlussprüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.