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# § 42 BFSO Musik (Bayern) — Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben musikpraktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus haben sie in den übrigen musikpraktischen Pflichtfächern eine praktische Prüfung, in den übrigen musiktheoretischen Fächern und im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung sowie im Fach Sozialkunde eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber können sich im Fach Deutsch freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit Note 5 oder 6 bewertet worden sind. Der Antrag zu einer freiwilligen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

(4) Für die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 28 bis 30 und 32 bis 40 entsprechend, soweit die §§ 41 bis 43 nichts anderes bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 42 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/42

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