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# § 40 BFSO Musik (Bayern) — Unterschleif

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Unterschleif oder versuchtem Unterschleif wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtnote und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung nachträglich als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 40 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/40

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