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# § 39 BFSO Musik (Bayern) — Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der regulären Prüfung nachholen. Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die pädagogische und die künstlerische Zusatzprüfung.

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Zitiervorschlag: § 39 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/39

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