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§ 39 BFSO Musik (Bayern) — Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

Berufsfachschulordnung Musik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der regulären Prüfung nachholen. Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die pädagogische und die künstlerische Zusatzprüfung.