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§ 31 BFSO Musik (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Berufsfachschulordnung Musik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss unter Vorsitz des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der betroffenen Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.