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# § 30 BFSO Musik (Bayern) — Niederschrift

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den gesamten Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der die einzelnen Prüfungsvorgänge der Reihe nach verzeichnet werden. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der musikpraktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungs- und Gesamtnoten enthält. Die Niederschrift wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

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Zitiervorschlag: § 30 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/30

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