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# § 24 BFSO Musik (Bayern) — Freiwilliges Wiederholen

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn zu erwarten steht, dass das Ausbildungsziel nicht zu erreichen ist, kann die Schülerin oder der Schüler spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses des zweiten Schuljahres auf Antrag in das erste Schuljahr zurücktreten. Dies ist in der Regel der Fall bei der Note ausreichend in einem Hauptfach oder mangelhaft in einem Pflichtfach. Die Schülerin oder der Schüler gilt nicht als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.

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Zitiervorschlag: § 24 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/24

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