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# § 23 BFSO Musik (Bayern) — Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1. in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder

2. in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.

(2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.

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Zitiervorschlag: § 23 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/23

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