(1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
1. in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder
2. in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.
(2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.