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# § 2 BFSO Musik (Bayern) — Aufgaben, Fachrichtungen

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsfachschule für Musik vermittelt eine Ausbildung, die vornehmlich zur Übernahme verantwortlicher Aufgaben im Bereich der Laienmusik und der nebenberuflichen Kirchenmusik befähigt. Die Ausbildung dient gleichzeitig der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zur Aufnahme an einer Hochschule für Musik.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen „Klassik“, „Kirchenmusik“, „Rock, Pop, Jazz“, „Musical“ und „Volksmusik“.

(3) Die Berufsfachschule für Musik kann außerdem eine pädagogische Zusatzqualifikation, die zur Unterrichtserteilung in der Unter- und Mittelstufe an Musik- und Singschulen im absolvierten Hauptfach befähigt (Pädagogisches Aufbaujahr), sowie eine vertiefte künstlerische Ausbildung (Künstlerisches Aufbaujahr) anbieten; das jeweilige Aufbaujahr findet als drittes Schuljahr statt.

(4) Durch den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik wird das Bildungsziel der Berufsschule erreicht.

(5) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie kann in drei- bis höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/2

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