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# § 19 BFSO Musik (Bayern) — Nachweise des Leistungsstands (vgl. Art. 52 BayEUG)

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsnachweise sind musikpraktische Leistungen, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen. Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.

(2) Zur Feststellung des Leistungsstands in den musikpraktischen Fächern werden in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens zwei musikpraktische Leistungen erhoben. Darüber hinaus werden in den Fächern Hauptfachinstrument oder Gesang, Ensembleleitung und Pflichtfachinstrument im Verlauf des zweiten Halbjahres des ersten Schuljahres Jahresprüfungen durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, der zuständigen Lehrkraft des jeweiligen musikpraktischen Fachs und einer weiteren Lehrkraft der Schule, die die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt.

(3) Zur Feststellung des Leistungsstands in den musiktheoretischen und den allgemeinbildenden Fächern wird in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens eine Schulaufgabe bearbeitet. Ferner ist in diesen Fächern von jeder Schülerin und jedem Schüler im Schulhalbjahr mindestens eine mündliche Leistung zu erheben. Stegreifaufgaben gelten als mündliche Leistungen. Die mündlichen Leistungserhebungen während eines Schuljahres dürfen sich nicht nur auf Stegreifaufgaben beschränken.

(4) Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.

(5) Stegreifaufgaben beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die vorhergegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 19 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/19

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