nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BFSO Musik (Bayern) — Unterrichtsfächer

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1

1. Hauptfächer,

2. musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,

3. Wahlfächer

(2) Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

---

Zitiervorschlag: § 12 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
