(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1
1. Hauptfächer,
2. musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,
3. Wahlfächer
(2) Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.