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§ 11 BFSO Musik (Bayern) — Unterrichtsform

Berufsfachschulordnung Musik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unterricht in den musikalischen Fächern sowie im Fach Musik- und Bewegungserziehung wird nach Maßgabe der Anlage 1 als Einzelunterricht, Gruppenunterricht – in der Regel 3 bis 6 Schülerinnen und Schüler – und Kursunterricht – ab 7 Schülerinnen und Schülern – erteilt.