(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder durch eine von ihm bestimmte Prüferin oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
(3) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.