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§ 23 BFSO Gesundheit (Bayern) — Bildung der Noten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflAPrV und der Vornote gemäß § 13 PflAPrV an Berufsfachschulen für Pflege

Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.

(2) Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist auch die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen.

(3) Aus den Noten gemäß Abs. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 13 PflAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.