nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 BFSO Gesundheit (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht. Bei schriftlichen Arbeiten sind

1. in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und

2. in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.

(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1. ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2. eine Leistung verweigert oder

3. einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(6) § 36 Abs. 1 gilt entsprechend.

(7) Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.