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# § 9 BFSGV — Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Stand: 28.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen

- 1. die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,

- 2. eine hohe Audioqualität unterstützen,

- 3. die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,

- 4. eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und

- 5. so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.

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Zitiervorschlag: § 9 BFSGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/9

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