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# § 7 BFSGV — Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Stand: 16.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Selbstbedienungsterminals müssen

- 1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,

- 2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,

- 3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,

- 4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,

- 5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und

- 6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.

(2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können.

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Zitiervorschlag: § 7 BFSGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/7

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