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# § 18 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an E-Books

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Stand: 28.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

E-Books müssen

- 1. die synchronisierte Bereitstellung von Text- und Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text- auch Audioinhalte enthalten,

- 2. gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht verhindern,

- 3. den Zugang zu Inhalten gewährleisten,

- 4. die Navigation im Dateiinhalt und im Layout einschließlich dynamischer Layouts gewährleisten,

- 5. eine Struktur bereitstellen,

- 6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte bereitstellen,

- 7. alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,

- 8. die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,

- 9. die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten gewährleisten und

- 10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen blockiert werden.

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Zitiervorschlag: § 18 BFSGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSGV/18

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