nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BFSG — Einführer oder Händler als Hersteller

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Stand: 28.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er

- 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder

- 2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

---

Zitiervorschlag: § 12 BFSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
