# § 2 BFDG — Freiwillige

Bundesfreiwilligendienstgesetz  
Stand: 29.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

- 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

- 2. einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

  - a) einer Vollzeitbeschäftigung oder

  - b) einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

- 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

- 4. für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

  - a) ein angemessenes Taschengeld,

  - b) unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

  - c) Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

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Zitiervorschlag: § 2 BFDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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