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§ 1 BFDG — Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Stand: 29.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.