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# § 5 BFD-WahlV — Wahlbekanntgabe

BFD-Wahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:

- 1. die Namen seiner Mitglieder,

- 2. die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,

- 3. den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,

- 4. die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,

- 5. Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,

- 6. den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und

- 7. die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass

- 1. nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und

- 2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.

(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 5 BFD-WahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/5

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