# § 2 BFD-WahlV — Bestellung des Wahlvorstandes

BFD-Wahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 2 BFD-WahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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