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# § 8 BErpG — Unterstützung und Wissenstransfer

Bundeserprobungsgesetz  
Stand: 10.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten. Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische Lernen, indem es

- 1. die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden,

- 2. Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt.

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Zitiervorschlag: § 8 BErpG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BErpG/8

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