nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BErpG — Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel

Bundeserprobungsgesetz  
Stand: 10.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen Bundesministerien mit.

(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung.

---

Zitiervorschlag: § 5 BErpG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BErpG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
