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# § 3 BErpG — Allgemeine Erprobungsklausel

Bundeserprobungsgesetz  
Stand: 10.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn

- 1. für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,

- 2. die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,

- 3. der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,

- 4. Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,

- 5. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,

- 6. durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und

- 7. von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.

Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 3 BErpG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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