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# § 10 BErpG — Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen

Bundeserprobungsgesetz  
Stand: 10.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.

(2) Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen innerhalb von sechs Monaten. Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat.

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Zitiervorschlag: § 10 BErpG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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