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# § 30 BEZNG — Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.

(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 30 BEZNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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