nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BEZNG — Verwendung auf anderen Dienstposten

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn

- 1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder

- 2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,

es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.

---

Zitiervorschlag: § 11 BEZNG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
