§ 3 BEVBeihAnO — Prozessstandschaft bei Klageverfahren

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.