# § 1 BEVBeihAnO — Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

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Zitiervorschlag: § 1 BEVBeihAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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